ArbG Jena, vom 08.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/93
Beschlussverfahren: Auslegung einer Sprechervereinbarung
LAG Thüringen, Beschluss vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 7 TaBV 11/94
DRsp Nr. 2001/12156
Beschlussverfahren: Auslegung einer Sprechervereinbarung
»1. Begehrt der Arbeitgeber zur Klärung seiner Durchführungspflicht die Feststellung des für maßgeblich gehaltenen Inhaltes eines betrieblichen Normenvertrages (hier: Sprechervereinbarung gemäß § 28 Abs. 2SprAuG), so ist im Beschlussverfahren zu entscheiden (hier: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. 80 ff ArbGG). Dies gilt auch dann, wenn der Auslegungsstreit nicht zwischen den Kollektivvertragsparteien, sondern zwischen Arbeitgeber und begünstigten Arbeitnehmern besteht.2. Beteiligte im Beschlussverfahren sind die Kollektivvertragsparteien. Die begünstigten Arbeitnehmer sind weder zu beteiligen, noch bedarf es ihrer Anhörung.3. Der Inhalt eines betrieblichen Normenvertrages kann Gegenstand eines Feststellungsantrages entsprechend § 256 Abs. 1ZPO sein.4. Das entsprechend § 256 Abs. 1ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn die Kollektivvertragsparteien über die Auslegung und damit den Inhalt der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarung einig sind. Allein das Interesse, eine entsprechend § 9TVG mit Bindungswirkung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern ausgestattete Entscheidung zu erlangen, begründet kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1ZPO entsprechend.«