LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2010
6 Ta 91/10
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 56/09

Beschlussberichtigung bei Lesefehler

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 91/10

DRsp Nr. 2011/6413

Beschlussberichtigung bei Lesefehler

Wird in einem Beschluss des Arbeitsgerichts ein Herr M anstatt eines Herrn B als Beisitzer bezeichnet, unterliegt diese Falschbezeichnung einer Korrektur nach § 319 ZPO, wenn die handschriftlich abgefasste Beschlussformel die Unterschrift des Herrn B ausweist und insofern von einem korrigierbaren Lesefehler auszugehen ist.

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe:

Die statthafte Beschwerde ist nicht begründet.