Die Parteien streiten darüber, ob auf die nach §
Aufgrund eines mit Wirkung ab 1. August 1972 mit dem VEG H. abgeschlossenen Arbeitsvertrages war die Klägerin seit diesem Zeitpunkt als Leiterin des biochemischen Labors der Humboldt-Universität zu Berlin, Außenstelle L., tätig. Der Leiter der Außenstelle war Arbeitnehmer der Humboldt-Universität zu Berlin. Während ihrer Tätigkeit als Leiterin des biochemischen Labors erfüllte die Klägerin lediglich Aufgaben für die Humboldt-Universität zu Berlin bzw. solche Aufgaben, die das VEG H. als "Nachauftragsnehmer" für die Humboldt-Universität zu Berlin erfüllte.
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