LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2010
11 Sa 571/09
Normen:
TV-L § 34 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 747/09

Beschäftigungszeiten einer Lehrkraft bei Neueinstellung nach Eigenkündigung bei anderem Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 571/09

DRsp Nr. 2010/9943

Beschäftigungszeiten einer Lehrkraft bei Neueinstellung nach Eigenkündigung bei anderem Arbeitgeber

Ein "Wechsel" einer Lehrkraft im Sinn von § 34 Abs. 3 TV-L liegt nicht vor, wenn diese beim bisherigen Arbeitgeber aufgrund Eigenkündigung zum Schuljahresende ausscheidet und sie sodann nach anschließender Bewerbung beim neuen Arbeitgeber nach den Sommerferien eingestellt wird. Die Zeiten beim bisherigen Arbeitgeber werden beim neuen Arbeitgeber nicht als Beschäftigungszeit anerkannt.

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. August 2009, Az. 3 Ca 747/09 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 34 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1988 bis zum 20.06.2007 beim B. beschäftigt. Teilweise parallel dazu war sie zunächst in der Zeit vom 01.02. bis zum 20.06.2007 beim L. als Lehrkraft beschäftigt. Seit dem 06.08.2007 bis zum 30.06.2008 war sie sodann unbefristet beim Land N. beschäftigt. Ihre Tätigkeit beim B. wurde durch das Land N. aufgrund der Arbeitsverträge vom 16.01.2007 und 06.08.2007 anerkannt.