Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten der Klägerin und zur Zahlung entsprechender Differenzvergütung.
Die Klägerin war seit dem 01.08.1978 bis zum 31.08.1988 als Fachlehrerin für Russisch und Geschichte beschäftigt. Von Oktober 1986 bis August 1988 war sie als ehrenamtliche Schulparteisekretärin an der 11. POS in S. tätig. Vom 01.09.1988 bis zum 31.08.1990 war sie an der gleichen Schule Direktorin. Seit dem 01.09.1990 ist sie wieder als Fachlehrerin für Russisch und Geschichte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der
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