Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach §
Nachdem die Klägerin vom 01.09.1968 bis 01.08.1970 ihre Lehrausbildung als Finanzsachbearbeiterin beim Rat des Kreises S. absolviert hatte, nahm sie im Jahr 1970 dort eine Tätigkeit als Betriebsprüfer auf.
An der Fachschule für Finanzwirtschaft erlangte sie im Fernstudium den Abschluß als Finanzökonom.
Vom 01.09.1974 bis zum 16.07.1975 besuchte sie die Frauensonderklasse der Bezirksparteischule S. und war danach bis 31.07.1995 wieder als Betriebsprüfer tätig.
Aufgrund familienbedingten Wohnungswechsels nach S. wechselte die Klägerin am 01.08.1975 zum Rat des Bezirkes S. wo sie in der dortigen Abteilung Finanzen als Mitarbeiterin für Steuern tätig wurde. Vom 15.11.1977 bis 12.11.1978 wurde sie wegen der Geburt ihres 2. Kindes von der Arbeit freigestellt. Ab 13.11.1978 war sie wieder als Mitarbeiterin für Steuern beim Rat des Bezirkes S. tätig.
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