LAG Köln - Urteil vom 01.08.1996
10 Sa 63/96
Normen:
ÄndGÄndG zum SGB VI Art. 2, Art. 3 ; BAT § 53 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 60 Abs. 1 ; BGB §§ 134, 284, § 288 Abs. 1, §§ 292, 615, 620 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB VI § 41 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
ARST 1997, 119
LAGE § 41 SGB VI Nr. 4
NZA-RR 1997, 193
ZTR 1997, 276
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3020/94

Beschäftigungszeit: Vereinbarung über Altersgrenze

LAG Köln, Urteil vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 63/96

DRsp Nr. 2001/6002

Beschäftigungszeit: Vereinbarung über Altersgrenze

1. Hat das Arbeitsverhältnis entgegen der tariflichen Altersgrenze in § 60 Abs. 1 BAT nach der Rechtsprechung des BAG (DRsp-ROM Nr. 1993/3273 und DRsp-ROM Nr. 1994/1548) über das 65. Lebensjahr hinaus fortbestanden, gilt die Übergangsregelung in Art 2 des ÄndG vom 26.07.1994 (Fortsetzung bis zum 30.11.1994 oder gemäß Beschluss des BVerfG DRsp-ROM Nr. 1999/6510 bis zum 31.03.1995) nicht allein im Falle der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (entgegen ArbG Köln NZA-RR 1996, 195). 2. Das nach der o.a. BAG-Rechtsprechung fortgesetzte Arbeitsverhältnis ist nicht analog § 60 Abs. 2 Satz 4 BAT bevorzugt kündbar. Es handelt sich vielmehr ggf. nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT auch um ein "unkündbares" Arbeitsverhältnis. 3. Der Arbeitnehmer in einem nach der o.a. Übergangsregelung fortgesetzten Arbeitsverhältnis (siehe Leitsatz 1) kann darauf vertrauen, dass die Übergangsregelung generell auch für ihn bis zum 31.03.1995 hinausgeschoben ist. Bedenken, ob das BVerfG die Grundrechtsbelange der Parteien in der Entscheidung vom 08.11.1994 zutreffend abgewogen hat, müssen dahinstehen.