LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2012
17 Sa 1787/11
Normen:
VTV (DLH) Nr. 9 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4857/10

Beschäftigungszeit; Berücksichtigung von Vordienstzeiten; Ruhendes Arbeitsverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1787/11

DRsp Nr. 2012/19433

Beschäftigungszeit; Berücksichtigung von Vordienstzeiten; Ruhendes Arbeitsverhältnis

Beschäftigungszeiten bei anderen Konzerngesellschaften sind bei den Vergütungssteigerungen nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV Nr. 9 (DLH) auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn parallel ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur DLH bestand.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV (DLH) Nr. 9 § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als verantwortlicher Flugzeugführer auf dem Muster B 747/400. Seine Einstellung erfolgte aufgrund hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrages vom 23. November 1987 (Bl. 13 f d.A.) als I. Offizier zum 26. November 1987, wobei die Parteien unterschiedlicher Meinung sind, ob das Arbeitsverhältnis seit dieser Zeit ununterbrochen bestand. Zuvor bestand ein Arbeitsverhältnis des Klägers zur A (A). Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 23. November 1987 lautet auszugsweise:

Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus diesem Vertrag, ferner aus den für das Bordpersonal geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der B.