BAG - Urteil vom 24.06.1999
6 AZR 641/97
Normen:
BAT-O § 19, Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 zu § 19 BAT-O-O Nr. 1 ; Einigungsvertrag Art. 13;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 19 BAT-O
AuA 2000, 176
DB 1999, 2524
NZA 2000, 104
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 21.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2313/94
Thüringer Landesarbeitsgericht v. 09.7.Juli 1997 - 4 Sa 416/95 -,

Beschäftigungszeit - Überführung von Einrichtungen

BAG, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 6 AZR 641/97

DRsp Nr. 2000/5

Beschäftigungszeit - Überführung von Einrichtungen

»1. Nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O gilt als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrags. Damit kann auch die Überführung einer Teileinrichtung zur Anrechnung von dort zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit führen. 2. Zeiten, in denen der Angestellte in einer nicht überführten Teileinrichtung (hier: ehemaliges Industrieinstitut der Technischen Hochschule Ilmenau) tätig war, sind nicht nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen. Dies gilt auch, wenn diese Teileinrichtung Bestandteil einer Einrichtung der ehemaligen DDR (hier: Technische Hochschule Ilmenau) war, die im übrigen auf einen Träger öffentlicher Verwaltung überführt wurde.«

Normenkette:

BAT-O § 19, Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 zu § 19 BAT-O-O Nr. 1 ; Einigungsvertrag Art. 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 19 des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990.