BAG - Urteil vom 20.05.1999
6 AZR 610/97
Normen:
BAT-O § 19, Übergangsvorschriften für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 Nr. 4 lit. c Doppelbuchst. dd;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 19 BAT-O
AuA 2000, 233
BB 2000, 52
DB 1999, 1169
DB 2000, 577
NJW 2000, 1516
NZA 2000, 219
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 370/94
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 Sa 114/96 ,

Beschäftigungszeit - persönliche Systemnähe

BAG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 6 AZR 610/97

DRsp Nr. 2000/1082

Beschäftigungszeit - persönliche Systemnähe

»1. Zeiten einer Tätigkeit, die dem Angestellten aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe übertragen worden war, sind nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen. Eine besondere persönliche Systemnähe wird vermutet, wenn der Angestellte Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war (Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. dd der Übergangsvorschriften zu § 190 BAT-O). 2. Ob eine Bildungseinrichtung mit der Akademie für Staat und Recht "vergleichbar" war, hängt insbesondere von Inhalt und Ziel der Ausbildung ab. Diente diese dazu, Staatsfunktionäre und Kader des Staatsapparats der DDR in ideologischer Hinsicht für ihre Tätigkeit im Staatswesen zu schulen, ist Vergleichbarkeit im Sinne der Tarifbestimmung gegeben.