LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2011
7 Sa 83/11
Normen:
UMG § 21 Abs. 7; UMG § 25 Abs. 1; UMG § 25 Abs. 3; UMG § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2821/09

Beschäftigungsverhältnis am Klinikum der Mainzer Universitätsmedizin; unbegründete Feststellungsklage eines wissenschaftlichen Angestellten zur fortbestehenden Beschäftigung als Landesbediensteter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 83/11

DRsp Nr. 2012/1604

Beschäftigungsverhältnis am Klinikum der Mainzer Universitätsmedizin; unbegründete Feststellungsklage eines wissenschaftlichen Angestellten zur fortbestehenden Beschäftigung als Landesbediensteter

1. Die Tatsache, dass ein wissenschaftlicher Angestellter bei dem beklagten Land mit Beschäftigung am Klinikum der "Universitätsmedizin" beihilfeberechtigt ist, führt nicht zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 7 UMG (Landesgesetz zur Errichtung der Universitätsmedizin der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz), nach der einem begrenzten Personenkreis eine beamtengleiche Versorgung gewährt wird.