LAG Chemnitz - Urteil vom 10.05.2022
3 SaGa 3/22
Normen:
GG Art. 100; BDSG § 26 Abs. 3 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 10/22

Beschäftigungsverbot nach § 20a IfSG bei fehlendem Impf- oder GenesenennachweisZielsetzung des einstweiligen RechtsschutzesKeine einstweilige Verfügung bei Streit über eine gesetzliche RegelungZulässigkeit einer Befriedungs- oder Leistungsverfügung

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 3 SaGa 3/22

DRsp Nr. 2023/12715

Beschäftigungsverbot nach § 20a IfSG bei fehlendem Impf- oder Genesenennachweis Zielsetzung des einstweiligen Rechtsschutzes Keine einstweilige Verfügung bei Streit über eine gesetzliche Regelung Zulässigkeit einer Befriedungs- oder Leistungsverfügung

1. Personen, die bereits bis zum Ablauf des 15.03.2022 in einer Pflegeeinrichtung tätig waren und die über keinen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG verfügen und bei denen keine Kontraindikation besteht, dürfen ab dem 16.03.2022 kraft Gesetzes nicht mehr in der Pflegeeinrichtung tätig werden. 2. Die Gerichte sind gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Eine Befriedigungs-/Leistungsverfügung kann demnach insbesondere dann zulässig sein, wenn sie die einzige wirksame Möglichkeit ist, das Recht des Gläubigers durchzusetzen bzw. den Gläubiger vor Rechtsvereitelung zu schützen. 3. Ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht geeignet, einen Streit über Inhalt, Wirksamkeit und Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung abschließend zu beurteilen.