»1. Revisions- und damit aufhebungsrechtlich (§ 110ArbGG) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bühnenschiedsgerichte im Falle tarifwidriger Unterbeschäftigung von "Bühnenmitgliedern" (§ 1 Ziff. 2 NV Solo) bei der Ermittlung des Beschäftigungsschadens in einem Schadensersatzprozeß eine Differenzierung vornehmen zwischen den darstellenden Bühnenmitgliedern einerseits und den sonstigen Bühnenmitgliedern, etwa den Dramaturgen, andererseits - indem sie nämlich bei den darstellenden Bühnenmitgliedern die Entstehung eines Vermögensschadens für zwangsläufig halten, damit ungeprüft voraussetzen und nur zur Ermittlung der Schadenshöhe eine Schadensschätzung nach § 287ZPO vornehmen, während sie i.ü. die konkrete Darlegung eines Vermögensschadens im Einzelfall verlangen. 2. Ebenso wie in § 73 Abs. 1ArbGG beruht auch im Fall des § 110 Abs. 1 Nr. 2ArbGG die angegriffene Entscheidung nur dann auf der Verletzung einer Rechtsnorm, wenn diese für sie ursächlich war; daran fehlt es, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563ZPO).«