LAG München - Urteil vom 16.04.2015
3 Sa 781/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3369/14

Beschäftigungsklage einer Cutterin im Bereich Editing/Postproduktion einer RundfunkanstaltBestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit einer längerfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin

LAG München, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 781/14

DRsp Nr. 2015/15336

Beschäftigungsklage einer Cutterin im Bereich Editing/Postproduktion einer RundfunkanstaltBestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit einer längerfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin

Die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit einer längerfristig arbeitsunfähig erkrankten Klägerin, deren Arbeitsvertrag aufgrund Realofferte und deren Annahme geschlossen worden ist, kann sich nach der sogenannten Referenzmethode auch aufgrund repräsentativer Zeiträume bestimmen. Zeiträume sind repräsentativ, wenn sie vor und nach einer Arbeitsunfähigkeit liegen und in etwa gleiche Beschäftigungszeiten aufweisen. Dem gegenüber sind solche Zeiträume als nicht repräsentativ auszuklammern, in denen der Einsatz der Beschäftigten nur "schleppend" wieder angelaufen ist oder übermäßig hoch (Aufarbeitung etwaiger Rückstände) erfolgt ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.09.2014 - 13 Ca 3369/14 - zu Ziffer 2. und 3. abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 29.11.2010 ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Form eines Arbeitsverhältnisses als Cutterin in Teilzeit zum Umfang von 56 % einer Vollzeitbeschäftigten zu beschäftigen.