LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.02.2003
10 Sa 18/02
Normen:
BGB § 242 § 293 § 611 § 613a § 615 Satz § 615 Satz 2 § 615 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 428/01

Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis und Annahmeverzugsvergütung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 18/02

DRsp Nr. 2004/7493

Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis und Annahmeverzugsvergütung

1. Es verstößt gegen den Schutz der Persönlichkeit, wenn dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen für längere Zeit ohne besondere schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an einer Freistellung zugemutet wird, im Arbeitsverhältnis nur seine Vergütung entgegenzunehmen, ohne sich in seinem Arbeitsbereich betätigen zu können.2. Im Einzelfall kann es dem Arbeitgeber wirtschaftlich nicht zugemutet werden, den Arbeitnehmer am bisherigen Standort mit der bisherigen Beschäftigung in einer nicht mehr bestehenden Abteilung zu beschäftigen.3. Gewichtige Umstände können den Kläger berechtigten, die Arbeit bei einem Betriebsübernehmer nicht aufzunehmen, ohne dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, böswillig zu handeln beim Unterlassen anderweitigen Verdienstes.

Normenkette:

BGB § 242 § 293 § 611 § 613a § 615 Satz § 615 Satz 2 § 615 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Beschäftigungsanspruch des Klägers im ungekündigten Arbeitsverhältnis, sowie über Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 01.09.01 bis 31.12.01.