LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.06.2012
1 Sa 225 e/11
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 1 Nr. 1; BGB § 280; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 364 c/10
ArbG Elmshorn, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 364 c/10

Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten; Vergütung bei Nichtbeschäftigung; Schadensersatz; leidensgerechter Arbeitsplatz; Organisationsentscheidung des Arbeitgebers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 225 e/11

DRsp Nr. 2012/16171

Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten; Vergütung bei Nichtbeschäftigung; Schadensersatz; leidensgerechter Arbeitsplatz; Organisationsentscheidung des Arbeitgebers

1. Ein Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 IV 1 Nr. 1 SGB IX kann auch dann bestehen, wenn er nicht alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten ausüben kann. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die anderweitige Verteilung der anfallenden Arbeit zumutbar ist. 2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten müssten vom Arbeitnehmer erbracht werden können, ist keine schützenswerte Organisationsentscheidung, die den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers entfallen lässt. 3. Wird der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht beschäftigt, obwohl eine Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, folgt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 280 I BGB, nicht aus § 615 BGB.

Die Berufungen der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.04.2011 - 1 Ca 364 c/10 - und gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.01.2012 werden zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.04.2011 - 1 Ca 364 c/10 - wird zurückgewiesen.