LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.2022
5 SaGa 729/22
Normen:
IfSG § 20a Abs. 1 S. 1; IfSG § 20a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 2/22

Beschäftigungsanspruch einer nicht gegen SARS-Cov-2 geimpften Pflegefachkraft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 5 SaGa 729/22

DRsp Nr. 2022/15814

Beschäftigungsanspruch einer nicht gegen SARS-Cov-2 geimpften Pflegefachkraft

Solange der Arbeitnehmer die gesetzlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn durch Ausübung seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts nach Maßgabe der §§ 106 GewO, 315 BGB von der Erbringung seiner Arbeitsleistung bis 31.12.2022 freizustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 12. April 2022 – 5 Ga 2/22 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Normenkette:

IfSG § 20a Abs. 1 S. 1; IfSG § 20a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen. Der Verfügungskläger ist in dem Seniorenheim auf der Grundlage des am 25.Juli 2019 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01. August 2019 als Pflegefachkraft beschäftigt.