LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1374/20
ArbG Berlin, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4305/20
Beschäftigungsanspruch des ArbeitnehmersVerbot des venire contra factum propium des Arbeitgebers beim Beschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 407/21
DRsp Nr. 2022/13398
Beschäftigungsanspruch des ArbeitnehmersVerbot des "venire contra factum propium" des Arbeitgebers beim Beschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers
Orientierungssatz:Ein öffentlicher Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis eines Schulleiters wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen unwirksam kündigt, verhält sich widersprüchlich iSd. § 242BGB ("venire contra factum proprium"), wenn er nach verlorenem Kündigungsschutzprozess sich gegenüber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung darauf beruft, ihm sei die weitere Beschäftigung als Schulleiter wegen fehlender Ausbildung zum Lehramt schulrechtlich unmöglich, obwohl er den Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Ausbildung und beruflichem Werdegang zum Schulleiter bestellt, ihn jahrelang als solchen beschäftigt, mit Bestnoten beurteilt und das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt hat, die mit der fehlenden Ausbildung zum Lehramt nicht in Zusammenhang stehen.
Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung. Rechtsgrundlage ist § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613BGB i.V.m. der Generalklausel des § 242BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2GG ausgefüllt wird. Der Arbeitnehmer soll als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts tatsächlich arbeiten können.
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