LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2003
15 Sa 102/02
Normen:
BGB § 242 § 611 § 613 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 756/02

Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 102/02

DRsp Nr. 2004/7495

Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

Macht der Arbeitnehmer nicht geltend, sein Tätigkeitsbereich sei einseitig durch den Arbeitgeber geändert worden, fehlt es für die gerichtliche Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruches am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 613 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Beschäftigung als E4-Leiter Fachgebiet Bauwesen, hilfsweise die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Führungsebene E4, höchsthilfsweise ein Angebot zum Abschluss eines E4-Arbeitsvertrages.