LAG Hamm - Urteil vom 25.08.2011
17 Sa 498/11
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 126 b; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613 a Abs. 6; BGB § 623; ZPO § 256 Abs. 1; GO NRW § 114 a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1032/10

Beschäftigungsanspruch bei Umwandlung eines kommunalen Eigenbetriebes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebsübergang; unerhebliches Schweigen des Arbeitnehmers auf ungünstiges Vertragsangebot; Schriftformerfordernis für dreiseitigen Überleitungsvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 498/11

DRsp Nr. 2012/372

Beschäftigungsanspruch bei Umwandlung eines kommunalen Eigenbetriebes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebsübergang; unerhebliches Schweigen des Arbeitnehmers auf ungünstiges Vertragsangebot; Schriftformerfordernis für dreiseitigen Überleitungsvertrag

1. Betriebsübergänge, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden, sind vom sachlichen Geltungsbereich des § 613 a BGB ausgeschlossen; die betroffenen Arbeitsverhältnisse gehen nicht kraft Gesetzes auf die Anstalt des öffentlichen Rechts über sondern aufgrund einer gemäß § 114 a Abs. 2 GO NRW zu erlassenden Satzung, die Inhalt und Umfang der Gesamtrechtsnachfolge regelt. 2. In dem Schweigen des Arbeitnehmers auf ein ungünstiges Vertragsangebot liegt kein bestimmtes Erklärungsverhalten. 3. § 308 Nr. 5 BGB verbietet den Vertragsparteien zwar nicht zu vereinbaren, dass das Schweigen einer Partei zu einem Antrag der anderen Partei als Annahmeerklärung anzusehen ist; die Vorschrift untersagt fingierte Erklärungen jedoch für den Fall, dass die drohende Fiktionswirkung dem Vertragspartner des Klauselverwenders nicht hinreichend bewusst gemacht und ihm keine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird.