BAG - Beschluß vom 19.06.2001
1 ABR 25/00
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 371
AuA 2002, 184
BAGE 98, 70
BB 2001, 1799
BB 2001, 2380
BB 2002, 47
DB 2002, 1278
JR 2002, 220
MDR 2002, 39
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 66 BV 33256/99

Beschäftigung von Zivildienstleistenden - Einstellung - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Beschäftigung von Zivildienstleistenden

BAG, Beschluß vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 25/00

DRsp Nr. 2002/3441

Beschäftigung von Zivildienstleistenden - Einstellung - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Beschäftigung von Zivildienstleistenden

Orientierungssätze: Mit dem Antrag bei dem Bundesamt für den Zivildienst auf Zuweisung eines bestimmten Zivildienstleistenden nach einem vorangegangenen (Einstellungs-)Gespräch trifft der Arbeitgeber (Auswahl-)Entscheidungen, so daß nach dem Sinn und Zweck des § 99 Abs. 1 BetrVG - Schutz der Belange der Belegschaft - eine Einstellung nach § 99 BetrVG jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt für den Zivildienst keine eigenen Auswahlüberlegungen mehr anstellt. Unabhängig davon, daß die Zuweisung dann durch Verwaltungsakt erfolgt, ist somit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG gegeben.

»Eine Einstellung iSv. § 99 BetrVG kann bereits dann vorliegen, wenn die arbeitgebertypische Auswahlentscheidung getroffen wird, welcher Mitarbeiter in die Belegschaft aufgenommen werden soll. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Entscheidung des Arbeitgebers steht nicht entgegen, daß die Zuweisung dieser Person - wie bei Zivildienstleistenden - durch Verwaltungsakt erfolgt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Zivildienstleistenden im Betrieb des Arbeitgebers sowie bei der Beantragung der Einrichtung von Zivildienstplätzen.