LAG Frankfurt/Main, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 460/19
ArbG Wiesbaden, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 191/18
Beschäftigung von Leiharbeitnehmern mit baulichen Tätigkeiten i.S.d. Verfahrenstarifverträge des BaugewerbesErstattung von Urlaubsentgelt an den Leiharbeitgeber nach § 8 Abs. 3 AEntG a.F.Beitrags- und Leistungsbeziehungen in Gemeinsamen Einrichtungen der TarifvertragsparteienVerfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 8 Abs. 3 AEntG a.F. auf AußenseiterbetriebeKlageänderung in der RevisionsinstanzZulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz durch den RechtsmittelführerVerfassungsrechtliches Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit
BAG, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 101/20
DRsp Nr. 2022/5220
Beschäftigung von Leiharbeitnehmern mit baulichen Tätigkeiten i.S.d. Verfahrenstarifverträge des BaugewerbesErstattung von Urlaubsentgelt an den Leiharbeitgeber nach § 8 Abs. 3AEntG a.F.Beitrags- und Leistungsbeziehungen in Gemeinsamen Einrichtungen der TarifvertragsparteienVerfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 8 Abs. 3AEntG a.F. auf AußenseiterbetriebeKlageänderung in der RevisionsinstanzZulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz durch den RechtsmittelführerVerfassungsrechtliches Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit
1. Wird ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher, der keinen Baubetrieb iSv. § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterhält, mit baulichen Tätigkeiten beschäftigt, nimmt der Verleiher nach § 8 Abs. 3AEntG aF in Bezug auf diesen Leiharbeitnehmer am Urlaubskassenverfahren teil. Der Verleiher ist nicht nur verpflichtet, Sozialkassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu leisten, sondern kann auch die Erstattung von an den Leiharbeitnehmer gezahltem Urlaubsentgelt verlangen.
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