LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2004
8 Sa 664/03
Normen:
MTV § 54 ; MTV § 104 ; MTV § 100 Abs .1 Ziff. 2 a der Anlage 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3310/02

Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau im Sinne des Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 664/03

DRsp Nr. 2004/4328

Beschäftigung im "deutschen Steinkohlenbergbau" im Sinne des Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus

»Die Beschäftigung des Klägers als Hauer bei einer jugoslawischen Firma auf einer Zeche in Bottrop stellt eine Beschäftigung im "deutschen Steinkohlenbergbau" im Sinne des Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus dar, und zwar unabhängig von einer Mitgliedschaft der Firma im Unternehmensverband Ruhrbergbau, und begründet deshalb einen Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe.«

Normenkette:

MTV § 54 ; MTV § 104 ; MTV § 100 Abs .1 Ziff. 2 a der Anlage 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe zusteht.

Der am 18.03.1953 geborene Kläger stammt aus Kroatien. Seit Dezember 1977 lebt und arbeitet der Kläger in Deutschland. Am 01.04.1987 trat er in die Dienste der Beklagten, bei der es sich um eine sog. Bergbau-Spezialgesellschaft handelt und die Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau ist. Die Beklagte setzte den Kläger zunächst in der Zeche Q.-I. in Bottrop ein. Später versetzte sie ihn in ihre Niederlassung im Bergwerk E. - X.. Dort war der Kläger bis zu einem am 24.05.1999 erlittenen Herzinfarkt als Hauer in der Lohngruppe 12 tätig.