LAG Düsseldorf, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 402/18
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6977/09
Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als unvertretbare Handlung im Sinne des ZwangsvollstreckungsrechtsUnmöglichkeit als zulässiger Einwand im ZwangsvollstreckungsrechtAuslegungsquellen für einen VollstreckungstitelBestimmtheitsanforderungen eines auf Beschäftigung gerichteten Vollstreckungstitels
BAG, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 10 AZB 31/19
DRsp Nr. 2020/3246
Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als unvertretbare Handlung im Sinne des ZwangsvollstreckungsrechtsUnmöglichkeit als zulässiger Einwand im ZwangsvollstreckungsrechtAuslegungsquellen für einen VollstreckungstitelBestimmtheitsanforderungen eines auf Beschäftigung gerichteten Vollstreckungstitels
Orientierungssätze:1. Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis ist eine unvertretbare Handlung, zu der der Vollstreckungsschuldner nach § 888ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (Rn. 14).2. Der Einwand, die Beschäftigung sei unmöglich geworden, ist grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888ZPO zu berücksichtigen (Rn. 17).3. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, können neben der Entscheidungsformel auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils herangezogen werden. Soweit das Gericht auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen hat, können auch diese Texte bei der Auslegung des Titels berücksichtigt werden (Rn. 21).4. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888ZPO kann ein Zwangsmittel nur festgesetzt werden, wenn der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist (Rn. 24).
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