1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. April 2009 - 8 Ca 39/09 - teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalten in Mainz auf der zweiten Führungsebene unter der Bezeichnung "Betriebsleiter" zu beschäftigen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. April 2009 - 8 Ca 39/09 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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