BAG - Urteil vom 28.05.1997
5 AZR 632/96
Normen:
ZPO §§ 543, 313 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 543 ZPO 1977
BB 1997, 1748
DB 1997, 1828
NJW 1998, 774
NZA 1998, 279
ZIP 1997, 1675
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 723/94
LAG Hamm, vom 12.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1562/95

Berufungsurteil ohne Tatbestand

BAG, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 632/96

DRsp Nr. 1997/6370

Berufungsurteil ohne Tatbestand

»Ist die Revision statthaft, hat das Berufungsurteil einen Tatbestand zu enthalten. Das Berufungsgericht darf den Tatbestand in aller Regel nicht völlig durch eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ersetzen, da dieses nur den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand, nicht aber dessen Fortentwicklung in der Berufungsinstanz wiedergeben kann (Ergänzung zu BAG AP Nr. 7 zu § 543 ZPO 1977).«

Normenkette:

ZPO §§ 543, 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.

Der Kläger leidet an einem Hörschaden und war deshalb mehrfach arbeitsunfähig krank. Im Juni 1993 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob er die Arbeit wiederaufnehmen könne. Er wies darauf hin, daß er wegen seines Gehörschadens einen nicht geräuschbelasteten Arbeitsplatz benötige. Die Beklagte entgegnete, daß er nur an seinem geräuschbelasteten alten Arbeitsplatz eingesetzt werden könne.