Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.
Der Kläger leidet an einem Hörschaden und war deshalb mehrfach arbeitsunfähig krank. Im Juni 1993 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob er die Arbeit wiederaufnehmen könne. Er wies darauf hin, daß er wegen seines Gehörschadens einen nicht geräuschbelasteten Arbeitsplatz benötige. Die Beklagte entgegnete, daß er nur an seinem geräuschbelasteten alten Arbeitsplatz eingesetzt werden könne.
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