LAG München - Beschluss vom 03.06.2020
10 Sa 135/20
Normen:
ZPO § 319; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9517/19

Berufungsfrist bei Zustellung eines UrteilsberichtigungsbeschlussesHandlungsoptionen bei Fehlfunktion des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

LAG München, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 135/20

DRsp Nr. 2022/854

Berufungsfrist bei Zustellung eines Urteilsberichtigungsbeschlusses Handlungsoptionen bei Fehlfunktion des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

1. Eine Berufungsfrist wird nicht erneut durch die Zustellung eines Berichtigungsbeschlusses und Zustellung des berichtigten Urteils in Gang gesetzt. Eine Berichtigung gem. § 319 ZPO wirkt auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurück. Es wird dadurch keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. 2. Stellt der Berufungsführer fest, dass eine Übertragung der Berufungsbegründungsschrift durch beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) nicht funktioniert, ist er verpflichtet, alle dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er ist gehalten, in der verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf einen zumutbaren anderen Weg der Übermittlung zu wählen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.12.2019 - 3 Ca 9517/19 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 319; ZPO § 233;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen Mobbing, um Unterlassung von Mobbing und die Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, ihre Arbeitskraft zurückzuhalten.