I. Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen. Das LSG hat ihre Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Die Klägerin hatte die Berufungsschrift mittels eines Schreibprogramms auf ihrem häuslichen PC erstellt und die Datei am Samstag vor der am Montag ablaufenden Berufungsfrist über ein im PC befindliches Modem unmittelbar an das Telefax-Empfangsgerät des LSG übermittelt, ohne zuvor selbst ein Schriftstück erstellt zu haben. Der Ausdruck des Telefaxgerätes des LSG enthält keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin; das Schriftstück endet mit Namen und Anschrift der Klägerin sowie dem Hinweis "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben". Abschließend folgen die Faxnummer der Klägerin, Datum und Uhrzeit der Sendung sowie als Adressat "Landessozialgericht NRW".
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