LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2010
3 Sa 247/10
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 140; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1; ZPO § 265 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2317/09

Berufungseinlegung durch Nebenintervenientin nach Betriebsübergang; Auslegung der Berufungschrift nach Maßgabe verfassungsrechtlicher Rechtsweggarantie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 247/10

DRsp Nr. 2011/6515

Berufungseinlegung durch Nebenintervenientin nach Betriebsübergang; Auslegung der Berufungschrift nach Maßgabe verfassungsrechtlicher Rechtsweggarantie

1. In einem Fall des Betriebsinhaberwechsels findet die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung; ein nach Klageerhebung erfolgter Betriebsinhaberwechsel bleibt auf den Kündigungsrechtsstreit entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Einfluss. 2. Die auf Auslegung von Prozesserklärungen und Prozesshandlungen entsprechend anwendbare Vorschrift des § 133 BGB verbietet ein bloßes Haften am buchstäblichen Sinn des Wortlauts; vielmehr ist auch bei der Auslegung einer Berufungsschrift der wirkliche Wille zu erforschen und der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. 3. Auch im Zusammenhang mit der Auslegung von Berufungsschriften gilt der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht; schutzwürdige Belange des Erklärungsadressaten sind allerdings zu berücksichtigen.