Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten, Ansprüche der Klägerin auf Vergütung aus Annahmeverzug und auf Urlaubsabgeltung.
Die am 26.ö5.1950 geborene Klägerin war seit dem 15.07.1993 bei der Beklagten als Lohnbuchhalterin gegen eine monatliche Vergütung von 3.500,-- DM brutto tätig.
Mit Schreiben vom 16.02.1994 kündigte die Beklagte fristlos, weil die Klägerin die Arbeitsanweisung ihres Geschäftsführers trotz zweimaliger Aufforderung nicht ausgeführt und ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlassen habe.
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