LAG Hamm - Urteil vom 05.07.1995
2 Sa 1597/94
Normen:
BGB § 615 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 519 ZPO Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 27.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 586/94

Berufungsbegründung: Umfang im Rahmen einer Zahlungsklage und Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 1597/94

DRsp Nr. 2001/4085

Berufungsbegründung: Umfang im Rahmen einer Zahlungsklage und Kündigung

Wird die auf Annahmeverzug gestützte Zahlungsklage erstinstanzlich allein mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsverhältnis sei wirksam beendet worden, bedarf es hinsichtlich des im Berufungsrechtszug weiter verfolgten Zahlungsanspruchs keiner gesonderten Begründung. Es reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung gem. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aus, wenn der Berufungskläger allein Ausführungen zur Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung macht.

Normenkette:

BGB § 615 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten, Ansprüche der Klägerin auf Vergütung aus Annahmeverzug und auf Urlaubsabgeltung.

Die am 26.ö5.1950 geborene Klägerin war seit dem 15.07.1993 bei der Beklagten als Lohnbuchhalterin gegen eine monatliche Vergütung von 3.500,-- DM brutto tätig.

Mit Schreiben vom 16.02.1994 kündigte die Beklagte fristlos, weil die Klägerin die Arbeitsanweisung ihres Geschäftsführers trotz zweimaliger Aufforderung nicht ausgeführt und ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlassen habe.