Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2011, die diese auf betriebsbedingte Gründe stützt, mit Ablauf des 30.11.2011 aufgelöst worden ist.
Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.4.2012, Az.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.8.2011 nicht aufgelöst worden ist.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - stark zusammengefasst- ausgeführt:
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|