LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2012
9 Sa 259/12
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6, ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3205/11

Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 259/12

DRsp Nr. 2012/23764

Berufungsbegründung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az.: 4 Ca 3205/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6, ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3, 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2011, die diese auf betriebsbedingte Gründe stützt, mit Ablauf des 30.11.2011 aufgelöst worden ist.

Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.4.2012, Az. 4 Ca 3205/11- (Bl. 40 ff. d.A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.8.2011 nicht aufgelöst worden ist.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - stark zusammengefasst- ausgeführt: