LAG Köln - Urteil vom 26.01.1996
13 Sa 732/95
Normen:
ZPO §§ 233, 519b ;
Fundstellen:
ARST 1996, 237
LAGE § 233 ZPO Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9750/94

Berufung/Revision: Einlegung per Telefax - Beweislast

LAG Köln, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 13 Sa 732/95

DRsp Nr. 2001/6096

Berufung/Revision: Einlegung per Telefax - Beweislast

1. Ein Rechtsmittel ist als unzulässig zu behandeln, wenn der Rechtsmittelführer nicht den Nachweis erbringt, dass seine Rechtsmittelschrift fristwahrend bei Gericht eingegangen ist - und zwar versehen mit allen unverzichtbaren Formalien, insbesondere Unterschrift. 2. Dieser Nachweis kann nicht durch Vorlage des Sendeprotokolls erbracht werden, wenn das Rechtsmittel per Telekopie (Fax) eingelegt worden ist, diese aber aus unaufklärbaren Gründen nicht zu den Akten gelangt ist und unauffindbar bleibt, ohne das hierfür ein Organisationsverschulden des Gerichts ersichtlich wäre - zumal, wenn die vom Sendeprotokoll bescheinigte Anzahl gesendeter Seiten hinter der Seitenzahl des Originalschriftsatzes zurückbleibt. Dies gilt auch dann, wenn das Empfangsgerät des Gerichts einen mit dem Sendeprotokoll korrespondierenden Empfangsbericht gefertigt hat. 3. Im Falle von Ziffer 1) und 2) ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Telekopie erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Dienstschluss des Gerichts abgesandt worden ist, so dass eine Rückfrage nach dem ordnungsgemäßen Eingang nicht mehr stattfinden konnte, sofern die Möglichkeit bestand, den Nachtbriefkasten des Gerichts zu benutzen.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 519b ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 14.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen