Der Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin als angestellter Fahrschullehrer tätig, der bis zum 31.03.1997 auch die Betriebsleiterstellung innehatte. Während seiner Tätigkeit entsprach es den Absprachen, daß er das für die Fahrschule benötigte Motorrad Marke Honda CB 500 R bei sich in der Garage unterstellte.
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