LAG Köln - Urteil vom 26.04.1996
11 Sa 6/96
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2, § 519b Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
ARST 1997, 47
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 315/94

Berufung: Versäumung der Begründungsfrist - Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

LAG Köln, Urteil vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 6/96

DRsp Nr. 2001/6053

Berufung: Versäumung der Begründungsfrist - Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

1. Ist ein Büroversehen Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (unterlassene Erinnerung des Rechtsanwalts an den Fristablauf durch die dafür zuständige Kanzleiangestellte), der Grund für dieses Versehen jedoch unbekannt, so dass auch eine Verantwortlichkeit des Anwalts nicht ausgeschlossen werden kann, geht dies zu Lasten der Partei. 2. Der Rechtsanwalt hat die Eintragung der Frist für die Berufungsbegründung grundsätzlich schriftlich zu verfügen; eine nur mündliche Verfügung löst zusätzliche Sorgfaltspflichten aus (BAG DRsp-ROM Nr. 1996/11864).