LAG Köln - Urteil vom 16.02.1995
10 Sa 684/94
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 211
LAGE § 513 ZPO Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6864/93

Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil: Statthaftigkeit - Voraussetzung

LAG Köln, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 684/94

DRsp Nr. 2001/4165

Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil: Statthaftigkeit - Voraussetzung

1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist erst dann an sich statthaft, wenn der Berufungskläger hinreichend substantiiert (schlüssig) die Tatsachen darlegt, aus denen sich ergeben soll, daß er den Termin erster Instanz unverschuldet versäumt habe. 2. Eine ärztliche Bescheinigung, die Partei sei am Terminstage "krankgeschrieben" und "nicht prozessfähig" (gewesen), reicht dazu ebenso wenig aus, wie der nicht weiter erläuterte Hinweis der Partei, akute Kreislaufbeschwerden hätten ihm die Terminswahrnehmung unmöglich gemacht.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig, weil sie schon an sich nicht statthaft ist.