Der Kläger hat mit seiner Klage vom 02.08.2001 Lohn gefordert, weil er für den Beklagten Renovierung- und Umbauarbeiten in dem vom Beklagten betriebenen Gaststätten bei einem Stundenlohn von 13,- DM netto ausgeführt hat. Er hat seiner Klage eine Aufstellung beigefügt und mit Schreiben vom 30.08.2001 den geforderten Betrag in Lohn und Auslagenerstattung aufgegliedert.
Im Termin zum 14.03.2002, zu dem der Beklagte laut Zustellungsurkunde am 09.01.2002 ordnungsgemäß geladen war, ist der Beklagte nicht erschienen und auf Antrag des Klägers ist ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor ergangen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.136,69 EURO netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli 2001 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 5.137,- EURO festgesetzt.
Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 05.04.2002 in seiner Wohnung zugestellt worden, woraufhin am 10.04.2002 Einspruch eingelegt worden ist.
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