LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.1996
9 Sa 541/95
Normen:
BAT §§ § 22, 23, Anlage 1a ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F1 VergGr IVa
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4491/93

Berufung: Formerfordernisse - Unterschrift; Eingruppierung: Sozialarbeiterin im Bezirkssozialdienst

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 541/95

DRsp Nr. 2001/14967

Berufung: Formerfordernisse - Unterschrift; Eingruppierung: Sozialarbeiterin im Bezirkssozialdienst

1. Zur wirksamen Unterzeichnung einer Berufungschrift. 2.Die Tätigkeit einer Diplom-Sozialpädagogin im Bezirkssozialdienst einer Großstadt ist keine Tätigkeit einer Sozialarbeiterin, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus einer schwierigen Tätigkeit heraushebt.

Normenkette:

BAT §§ § 22, 23, Anlage 1a ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit der Klägerin für die Beklagte zu vergüten ist.

Die am 11. Juni 1952 geborene Klägerin ist Diplom- Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10./14. November 1980 (AV, Bl. 6 d. A.) ist sie seit dem 10. November 1980 bei der Beklagten als Sozialarbeiterin auf unbestimmte Zeit eingestellt. §§ 2 und 3 AV lauten wie folgt:

...

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.61 in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen ...

§ 3

Der Angestellte wird in die Vergütungsgruppe IV b BAT ... eingereiht.

... (Bl. 6 d. A).