Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit der Klägerin für die Beklagte zu vergüten ist.
Die am 11. Juni 1952 geborene Klägerin ist Diplom- Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10./14. November 1980 (AV, Bl. 6 d. A.) ist sie seit dem 10. November 1980 bei der Beklagten als Sozialarbeiterin auf unbestimmte Zeit eingestellt. §§ 2 und 3 AV lauten wie folgt:
...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
§ 3
Der Angestellte wird in die Vergütungsgruppe IV b
... (Bl. 6 d. A).
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