LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2013
14 Sa 1706/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 380/12

Berufung auf Unwirksamkeit von Klauseln im Arbeitsvertrag durch Arbeitgeber - Darlegungslast zu Überstunden bei Arbeitszeitkonto - Konkurrenz zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag bei Bezugnahmeklausel

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 1706/12

DRsp Nr. 2013/20954

Berufung auf Unwirksamkeit von Klauseln im Arbeitsvertrag durch Arbeitgeber - Darlegungslast zu Überstunden bei Arbeitszeitkonto - Konkurrenz zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag bei Bezugnahmeklausel

1. Der Arbeitgeber kann sich als Verwender des Formulararbeitsvertrages nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der doppelten Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 BGB berufen und bleibt wie bei einer entsprechenden Individualvereinbarung an das von ihm selbst vorgegebene Schriftformerfordernis gebunden.2. Für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, genügt es, dass der Arbeitnehmer die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt.3. Darüber hinaus bedarf es nicht der Darlegung, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden auf Anordnung oder mit Duldung und Billigung des Arbeitgebers geleistet worden sind.4. Bei einer Bezugnahmeklausel in einem Formulararbeitsvertrag, in der vereinbart wird, dass die Bestimmungen eines Tarifvertrages "ergänzend" gelten sollen, verdrängt der Arbeitsvertrag insgesamt mit seinen Einzelregelungen entsprechende inhaltliche Regelungen im Tarifvertrag.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Herford vom 24. Oktober 2012 (2 Ca 380/12) abgeändert.