LAG Chemnitz - Urteil vom 21.08.2009
3 Sa 698/08
Normen:
BGB § 242; SGB IX § 85;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1420/07

Berufung auf Schwerbehinderteneigenschaft; Kenntnis des Arbeitgebers; Verwirkung des Rechts

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 698/08

DRsp Nr. 2010/10869

Berufung auf Schwerbehinderteneigenschaft; Kenntnis des Arbeitgebers; Verwirkung des Rechts

1. Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten, so steht ihm der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX - abgesehen von den sich aus § 90 SGB IX ergebenden Ausnahmen - an sich auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung nicht wusste. 2. Die Verwirkung des Rechts des Arbeitnehmers, sich nachträglich auf eine Schwerbehinderung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend zu machen, ist nach strengen Grundsätzen zu beurteilen. Danach muss der Arbeitnehmer, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erhalten will, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, so hat er den besonderen Kündigungsschutz verwirkt. b) Die Verwirkung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder den Antrag nicht kennt und deshalb mit der Zustimmungspflichtigkeit der Kündigung nicht rechnen kann.