LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.09.2009
6 Sa 309/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1783/08

Berufung auf Formmangel gegenüber konkludenter Eigenkündigung durch Schlüsselrückgabe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 309/09

DRsp Nr. 2010/859

Berufung auf Formmangel gegenüber konkludenter Eigenkündigung durch Schlüsselrückgabe

Die Berufung auf einen Formalmangel verstößt nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben und kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn eine Arbeitnehmerin ihre Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat; für eine solche Annahme bestehen in der Rückgabe von Schlüsseln durch den Ehemann der Arbeitnehmerin keinerlei Anhaltspunkte.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.4.2009 - 2 Ca 1783/08 teilweise in Ziffern 2, 3 und 4 wie folgt abgeändert:

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2008 750, € brutto abzüglich 403,80 € netto sowie abzüglich weiterer 204,96 € Krankengeld nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.08 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2008 339,17 € brutto abzüglich Krankengeld von 248,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.08 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 352,80 € brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.08 zu zahlen.