LAG München - Urteil vom 04.03.1996
3 Sa 527/95
Normen:
ZPO § 519 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16340/93

Berufung: Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels

LAG München, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 527/95

DRsp Nr. 2002/15075

Berufung: Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels

1. Die das Rechtsmittel der Berufung führende Partei hat, sofern ihr keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zur Verfügung stehen oder sie solche in den Rechtsstreit nicht einführen will, eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angegriffenen Urteils beanstandet. 2. Zur Begründung des Rechtsmittels reicht es nicht aus, den Sachvortrag in erster Instanz - gestrafft - zu wiederholen.

Normenkette:

ZPO § 519 ;
Vorinstanz: ArbG München, vom 11.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16340/93