LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2009
2 Sa 310/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1714/08

Berufsunfähigkeitsrente aufgrund unverfallbarer Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 310/09

DRsp Nr. 2010/3829

Berufsunfähigkeitsrente aufgrund unverfallbarer Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Vereinbarung, in der die Parteien eines Versorgungsvertrages die Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Invaliditätsrente dahingehend regeln, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit maßgebend ist und das Ausscheiden aufgrund der Berufsunfähigkeit eintritt, verstößt gegen § 1 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. 2. Bei Eintritt des Versorgungsfalles kommt es nicht auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist; das gilt um so mehr, wenn die Berufsunfähigkeit noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses eintritt und rückwirkend festgestellt wird, diese Feststellung aber erst auf Betreiben des Arbeitnehmers nach dem durch Kündigung der Arbeitgeberin beendetem Arbeitsverhältnis erfolgt. 3. Eine unverfallbare Anwartschaft betrifft nicht nur die Altersrente sondern auch Renten wegen später eintretender Invalidität des Arbeitsnehmers; die Unverfallbarkeit bezieht sich auf alle Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 - 1 Ca 1714/08 - abgeändert: