LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2022
15 TaBV 67/21
Normen:
BETV Chemie v. 18.07.1987 (i.d.F.v. 20.09.2018) § 3 Nr. 2; BETV Chemie v. 18.07.1987 (i.d.F.v. 20.09.2018) § 7 EG 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 27/18

Berufspraxis i.S.d. § 7 BETV ChemieDarlegungslast des Arbeitgebers im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 15 TaBV 67/21

DRsp Nr. 2023/8591

"Berufspraxis" i.S.d. § 7 BETV Chemie Darlegungslast des Arbeitgebers im Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Als „Berufspraxis“ sind alle Zeiten zu berücksichtigen, während derer im Betrieb oder betrieblich veranlasst Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die zur Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlich sind. Die Auslegung des BETV ergibt, dass dies unabhängig davon gilt, auf welchem Weg dieser Erwerb erfolgt. 2. Im Zustimmungsersetzungsverfahren trägt der Arbeitgeber die Feststellungslast für das Nichtbestehen der vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs vorgetragenen Gründe. Das Fehlen der Widerspruchsgründe des Betriebsrats muss für eine Stattgabe des Zustimmungsersetzungsantrags vom Gericht positiv festgestellt werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 – abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BETV Chemie v. 18.07.1987 (i.d.F.v. 20.09.2018) § 3 Nr. 2; BETV Chemie v. 18.07.1987 (i.d.F.v. 20.09.2018) § 7 EG 2-3;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das Zustimmungsersetzungsverfahren wegen der tarifgerechten Umgruppierung zweier Arbeitnehmerinnen.