LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2023
3 Sa 290/22
Normen:
TVöD Bund Anl. IV EG 7 Stufe 3; TVöD Bund § 16 Abs. 2; WaffG § 39c; KrWaffKontrG § 13a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 970/22

Berufserfahrung im Stufensystem des TVöD Bund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 290/22

DRsp Nr. 2023/11403

Berufserfahrung im Stufensystem des TVöD Bund

Der im Stufensystem abgebildete Leistungsgedanke erfordert, dass eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen mit der neuerlichen unverändert fortgesetzt wird, d.h. sich die Vorbefassung qualitativ wesentlich in der gesamten inhaltlichen Breite der neuerlichen Beschäftigung niederschlägt und die vorerworbene Berufserfahrung auch bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehrig geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig macht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2022 - 2 Ca 970/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD Bund Anl. IV EG 7 Stufe 3; TVöD Bund § 16 Abs. 2; WaffG § 39c; KrWaffKontrG § 13a;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des TVöD/Bund, vorliegend über die Zubilligung einer erhöhten Eingangsstufe zu Gunsten des Klägers.