Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Die Klägerin hatte am 5. Juni 2001 mit der Beklagten einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Nach diesem sollte sie zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel ausgebildet werden. Als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses war der 1. August 2001, als Ende der 31. Juli 2004 vereinbart. Die Ausbildungsvergütung sollte im 2. Ausbildungsjahr 1.297,00 DM und im 3. Ausbildungsjahr 1.466,00 DM betragen.
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