LAG Berlin - Urteil vom 25.02.2000
ARST 2000, 210= AuR 2000, 313= BuW 2001, 44= FA
Normen:
BbiG § 14 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 6361/99

Berufsausbildungsverhältnis; Verlängerungsverlangen

LAG Berlin, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen ARST 2000, 210= AuR 2000, 313= BuW 2001, 44= FA

DRsp Nr. 2000/5102

Berufsausbildungsverhältnis; Verlängerungsverlangen

»1. Verlangt ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, weiter ausgebildet zu werden, so verlängert sich sein Ausbildungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 3 BBiG kraft Gesetzes bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eines entsprechenden Vertrags mit dem Ausbildenden oder eines privatrechtsgestaltenden Bescheids der zuständigen Stelle bedarf es nicht. 2. Ein auf Verlangen des Auszubildenden nach nichtbestandener Abschlussprüfung verlängertes Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Prüfungstermins ohne Rücksicht darauf, ob der Auszubildende diese Prüfung besteht oder nicht und ob er überhaupt zu dieser Prüfung angetreten ist. 3. Ein Auszubildender kann auch nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung die weitere Fortsetzung seiner Ausbildung verlangen (gegen LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1998 - 3 Sa 501/98 -, LAGE § 14 BBiG Nr. 3). 4. Es ist unschädlich, wenn der Auszubildende lediglich sein vermeintlich ohnehin noch fortbestehendes Ausbildungsverhältnis bis zu Ende fortsetzen will, auch wenn bis dahin keine weitere Wiederholungsprüfung ansteht.«

Normenkette:

BbiG § 14 Abs. 3 ;

Tatbestand