»1. Verlangt ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, weiter ausgebildet zu werden, so verlängert sich sein Ausbildungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 3BBiG kraft Gesetzes bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eines entsprechenden Vertrags mit dem Ausbildenden oder eines privatrechtsgestaltenden Bescheids der zuständigen Stelle bedarf es nicht.2. Ein auf Verlangen des Auszubildenden nach nichtbestandener Abschlussprüfung verlängertes Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Prüfungstermins ohne Rücksicht darauf, ob der Auszubildende diese Prüfung besteht oder nicht und ob er überhaupt zu dieser Prüfung angetreten ist.3. Ein Auszubildender kann auch nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung die weitere Fortsetzung seiner Ausbildung verlangen (gegen LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1998 - 3 Sa 501/98 -, LAGE § 14BBiG Nr. 3).4. Es ist unschädlich, wenn der Auszubildende lediglich sein vermeintlich ohnehin noch fortbestehendes Ausbildungsverhältnis bis zu Ende fortsetzen will, auch wenn bis dahin keine weitere Wiederholungsprüfung ansteht.«
Normenkette:
BbiG § 14 Abs. 3 ;
Tatbestand
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