»Maßgebend für den Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 2BBiG aF ist das vertragsgemäße rechtliche Ende des Berufsausbildungsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1BBiG aF.«
Orientierungssätze:1. Nach § 16 Abs. 2BBiG aF können Ausbildende oder Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit aus einem Grunde vorzeitig aufgelöst wird, den die andere Person zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch setzt nicht die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses voraus. Es genügt, wenn sich eine Vertragspartei nach Ablauf der Probezeit endgültig vom Berufsausbildungsverhältnis löst, indem sie ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis dauerhaft nicht mehr erfüllt (sog. tatsächliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses).2. Es ist der Schaden zu ersetzen, der durch das vorzeitige Lösen vom Berufsausbildungsverhältnis entstanden ist, §§ , . Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäße erfüllte Berufsausbildungsverhältnis nach §§ ff. mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen. Zum Schadensersatzanspruch können deshalb auch Aufwendungen gehören, die notwendig sind, um die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte fortzusetzen.
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