BAG - Urteil vom 17.06.2007
9 AZR 103/07
Normen:
BBiG (in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung - a.F.) § 14, 16 ; BGB § 195 § 199 § 249 § 254 § 276 § 278 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 257/06
ArbG Regensburg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1421/05

Berufsausbildungsverhältnis - Schadensersatz; Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 17.06.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 103/07

DRsp Nr. 2007/22072

Berufsausbildungsverhältnis - Schadensersatz; Ausschlussfrist

»Maßgebend für den Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 2 BBiG aF ist das vertragsgemäße rechtliche Ende des Berufsausbildungsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 BBiG aF.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 16 Abs. 2 BBiG aF können Ausbildende oder Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit aus einem Grunde vorzeitig aufgelöst wird, den die andere Person zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch setzt nicht die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses voraus. Es genügt, wenn sich eine Vertragspartei nach Ablauf der Probezeit endgültig vom Berufsausbildungsverhältnis löst, indem sie ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis dauerhaft nicht mehr erfüllt (sog. tatsächliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses). 2. Es ist der Schaden zu ersetzen, der durch das vorzeitige Lösen vom Berufsausbildungsverhältnis entstanden ist, §§ , . Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäße erfüllte Berufsausbildungsverhältnis nach §§ ff. mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen. Zum Schadensersatzanspruch können deshalb auch Aufwendungen gehören, die notwendig sind, um die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte fortzusetzen.