ArbG Stuttgart, vom 17.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4557/89
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.01.1990 - Aktenzeichen 1 Sa 23/89
DRsp Nr. 2002/7874
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4KSchG
1. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 S 2 in Verbindung mit § 4) gelten nicht für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen, unabhängig davon, ob ein Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden im Sinne des § 111 Abs. 2ArbGG besteht oder nicht (Fortführung der Rechtsprechung des BAG gemäß Urteil vom 13.04.89 - 2 AZR 441/88 = EzA § 13 nF KSchG Nr. 4 - DRsp-ROM Nr. 1992/5997 -). Das Gegenteil folgt auch nicht aus § 3 Abs. 2BBiG, wonach die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze auch auf das Berufsausbildungsverhältnis anwendbar sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.
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