LAG Hamm - Urteil vom 19.03.1993
10 (3) Sa 1532/92
Normen:
BBiG § 1 Abs. 2 ; BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 620 ;
Fundstellen:
AfP 1994, 174
BB 1993, 1661
LAGE § 1 BeschFG 1985 Nr. 14
NZA 1994, 127
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 Ca 305/92 - 22.09.92,

Berufsausbildung: Anwendbarkeit des BeschFG

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 10 (3) Sa 1532/92

DRsp Nr. 2001/14516

Berufsausbildung: Anwendbarkeit des BeschFG

Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeschFG umfasst nicht nur die Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeschFG ist von seinem Sinn und Zweck her auf alle Berufsbildungsverhältnisse, insbesondere auch auf Volontariate, anzuwenden.

Normenkette:

BBiG § 1 Abs. 2 ; BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend.

Die am 12.10.1961 geborene Klägerin war mehrere Jahre bis zum 31.12.1987 bei der Beklagten als freie Mitarbeiterin tätig.

Aufgrund des am 08./19.01.1988 geschlossenen Anstellungsvertrages (Bl. 12 ff. d.A.) wurde sie von der Beklagten in der Zeit vom 04.01.1988 bis zum 31.08.1989 als Assistentin in der Bezirksredaktion der Beklagten beschäftigt.

Am 15.08.1989 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag (Bl. 9 ff. d.A.), aufgrund dessen die Klägerin befristet für die Zeit vom 01.09.1989 bis zum 31.08.1991 als Redaktionsvolontärin auszubilden war. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug 2.060,- DM. Gemäß § 11 des Ausbildungsvertrages vom 15.08.1989 waren u.a. die "Grundsätze für das Redaktionsvolontariat an deutschen Zeitungen" (Bl. 40 ff. d.A.) Gegenstand des Vertrages.