LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.01.2023
5 Ta 37/22
Normen:
ZPO § 113 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 391/20

Berücksichtigungen der finanziellen Belastung durch Anschaffung und Betrieb eines Pkw bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.01.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 37/22

DRsp Nr. 2023/2042

Berücksichtigungen der finanziellen Belastung durch Anschaffung und Betrieb eines Pkw bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens

1. Die Pauschale nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch soll nicht die Gesamtkosten eines Pkw, der üblicherweise nicht nur beruflich angeschafft, sondern auch privat genutzt wird, in vollem Umfang abdecken. Vielmehr dient sie dazu, die reinen Betriebskosten eines angemessenen Fahrzeugs einschließlich der Steuern annähernd auszugleichen. 2. Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen, welche die Partei in Kenntnis bestehender oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat bzw. die sie in Ansehung des Prozesses oder nach dessen Aufnahme eingegangen ist, sind in der Regel nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.09.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.08.2022 - 4 Ca 391/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 113 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe:

I.